TUELL++AKTUELL++AK
Treffen d. Initiative
"Kultur der Jurte"
Samstag
4. April 09
15:00 Uhr
Rummelsburger Str. 78
(U1-Farmsen/Bus36-Timmendorfer Str.)
Themen:
1)
Bericht vom 5. Deutsch-Mongolischen Expertentreffen auf Vilm
2)
Prof. Erdenetzogt: Entwurf einer ökologischen Modernisierung der nomadischen Wirtschaftsweisen
3)
Infobrief
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Foto:Annette Falck-Berendsohn
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§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen Nowostroika e.V.
1.2 Der Sitz des
Vereins ist in Hamburg.
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des
Amtsgericht Hamburg einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege und
Förderung der Völkerverständigung. Dies drückt sich insbesondere aus in der Pflege
und Förderung der Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und
Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und den Bürgerinnen und Bürgern der
Nachfolgestaaten der ehemaligen fünfzehn Sowjetischen Republiken.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Unterstützung beim Aufbau selbstbestimmter und demokratischer
Einrichtungen in diesen Staaten sowie durch die Abwehr
fremdenfeindlicher Tendenzen auf beiden Seiten;
- Austausch von Nachrichten und Informationen über die jeweiligen
Ländern sowie über die Lage der dort lebenden Menschen und
die Entwicklung von Gesellschaft, Kultur und Politik in den jeweils
anderen Ländern; dabei ist der Kulturaustausch ein wesentlicher
Bestandteil in der Verwirklichung des Satzungszweckes;
- Förderung der wissenschaftlichen Erforschung matriarchaler
Gesellschaftsstrukturen in Mittelrußland.
2.3 Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar diese
gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-
schaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf
eine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden.
4.2 Neben den aktiven Mitgliedern gibt es passive Mitglieder, die
ausschließlich den Verein ein seiner Arbeit gem. § 2
fördern: sie werden Fördermitglieder genannt. Den
Fördermitgliedern stehen nicht die Rechte aus § 8 zu.
4.3 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Eintritt erfolgt über
Annahme durch den Vorstand und wird durch die Mitgliederversammlung
bestätigt.
4.4 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung durch
Wahl von Personen des öffentlichen Lebens einen Beirat ins Leben
rufen.
Die Mitglieder des Beirates werden mit der absoluten Mehrheit der auf
der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder gewählt.
Der Beirat hat beratende und fördernde Funktionen.
4.5 Die
Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.6 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes
vorläufig ausgesprochen werden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Grundes mit
dem Hinweis auf das Rechtsmittel des Einspruches mitzuteilen. Die
Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Eingang der Mitteilung (Datum des
Poststempels). Der endgültige Ausschluss bedarf der Entscheidung
der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden; auf
der Mitgliederversammlung ist dem betreffenden Mitglied Gehör zu
geben.
Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
§ 5 Beiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsmodalitäten
werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung umfasst alle aktiven Mitglieder.
8.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Verlauf
von 12 Monaten zusammentreten. Sie ist schriftlich unter Mitteilung der
Tages- ordnung mit einer Frist von 30 Tagen von der Vorsitzenden / dem
Vor- sitzenden einzuberufen.
8.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss
des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens einem Drittel der Mitglieder durch die Vorsitzende / den
Vorsitzenden einberufen.
8.5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der
einfachen Mehrheit, Satzungsänderung einer Mehrheit von einem
Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei
Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
8.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ziele, Aufgaben
und Struktur des Vereins. Sie beschließt über die
Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes, bestätigt die
Aufnahme und beschließt den Ausschluss von Mitgliedern.
8.7 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende / den
Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
8.8 Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von
der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und der
Schriftführerin / des Schriftführers zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und
ihren beiden Stellvertreterinnen / Stellvertretern.
9.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der
Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einen oder mehrere
bevollmächtigte Vereinsmitglieder übertragen.
9.3 Die Vorsitzende / der Vorsitzende verfügt über eine
Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
9.4 Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Zwei
der Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt.
§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von einem Dreiviertel der
abgegebenen Stimmen.
10.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen der "Gesellschaft
für bedrohte Völker, gemeinnütziger Verein e.V.",
Göttingen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu
übertragen.
§ 11 Schlussbestimmungen Soweit infolge einer Auflage des
Registergerichts oder einer anderen Behörde eine
Satzungsänderung erforderlich wird, ist der Vorstand befugt, diese
rechtswirksam zu beschließen. Dieser Beschluß bedarf der
nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
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