Nowostroika
Ost-West-Dialog, Selbstorganisation und gegenseitige Transformation im interkulturellen Austausch

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TUELL++AKTUELL++AK


Treffen d. Initiative
"Kultur der Jurte"

Samstag

4. April 09


15:00 Uhr


Rummelsburger Str. 78
(U1-Farmsen/Bus36-Timmendorfer Str.)


Themen:

1)

Bericht vom 5. Deutsch-Mongolischen Expertentreffen auf Vilm

2)

Prof. Erdenetzogt: Entwurf einer ökologischen Modernisierung der nomadischen Wirtschaftsweisen

3)

Infobrief



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jurte-62-1 (545K) Foto:Annette Falck-Berendsohn


Satzung:

§ 1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen Nowostroika e.V.
1.2 Der Sitz des Vereins ist in Hamburg.
1.3 Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht Hamburg einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Völkerverständigung. Dies drückt sich insbesondere aus in der Pflege und Förderung der Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und den Bürgerinnen und Bürgern der Nachfolgestaaten der ehemaligen fünfzehn Sowjetischen Republiken.
2.2 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Unterstützung beim Aufbau selbstbestimmter und demokratischer Einrichtungen in diesen Staaten sowie durch die Abwehr fremdenfeindlicher Tendenzen auf beiden Seiten;
- Austausch von Nachrichten und Informationen über die jeweiligen Ländern sowie über die Lage der dort lebenden Menschen und die Entwicklung von Gesellschaft, Kultur und Politik in den jeweils anderen Ländern; dabei ist der Kulturaustausch ein wesentlicher Bestandteil in der Verwirklichung des Satzungszweckes;
- Förderung der wissenschaftlichen Erforschung matriarchaler Gesellschaftsstrukturen in Mittelrußland.
2.3 Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar diese gemeinnützigen Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt- schaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.4 Es darf eine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
4.2 Neben den aktiven Mitgliedern gibt es passive Mitglieder, die ausschließlich den Verein ein seiner Arbeit gem. § 2 fördern: sie werden Fördermitglieder genannt. Den Fördermitgliedern stehen nicht die Rechte aus § 8 zu.
4.3 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Der Eintritt erfolgt über Annahme durch den Vorstand und wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.
4.4 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung durch Wahl von Personen des öffentlichen Lebens einen Beirat ins Leben rufen.
Die Mitglieder des Beirates werden mit der absoluten Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder gewählt. Der Beirat hat beratende und fördernde Funktionen.
4.5 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
4.6 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes vorläufig ausgesprochen werden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe des Grundes mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel des Einspruches mitzuteilen. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen nach Eingang der Mitteilung (Datum des Poststempels). Der endgültige Ausschluss bedarf der Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden; auf der Mitgliederversammlung ist dem betreffenden Mitglied Gehör zu geben. Bis zu dieser Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 5 Beiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag und die Zahlungsmodalitäten werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung umfasst alle aktiven Mitglieder.
8.2 Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Verlauf von 12 Monaten zusammentreten. Sie ist schriftlich unter Mitteilung der Tages- ordnung mit einer Frist von 30 Tagen von der Vorsitzenden / dem Vor- sitzenden einzuberufen.
8.4 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen.
8.5 Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, Satzungsänderung einer Mehrheit von einem Zweidrittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
8.6 Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Ziele, Aufgaben und Struktur des Vereins. Sie beschließt über die Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstandes, bestätigt die Aufnahme und beschließt den Ausschluss von Mitgliedern.
8.7 Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende / den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreterinnen / Stellvertreter. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
8.8 Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin / des Schriftführers zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand
9.1 Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und ihren beiden Stellvertreterinnen / Stellvertretern.
9.2 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben auf einen oder mehrere bevollmächtigte Vereinsmitglieder übertragen.
9.3 Die Vorsitzende / der Vorsitzende verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
9.4 Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Zwei der Vorstandsmitglieder gemeinsam sind vertretungsberechtigt.

§ 10 Auflösung des Vereins
10.1 Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von einem Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
10.2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen der "Gesellschaft für bedrohte Völker, gemeinnütziger Verein e.V.", Göttingen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.

§ 11 Schlussbestimmungen
Soweit infolge einer Auflage des Registergerichts oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der Vorstand befugt, diese rechtswirksam zu beschließen. Dieser Beschluß bedarf der nachträglichen Zustimmung der Mitgliederversammlung.




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